Andere

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Veröffentlicht auf
2023 Jun 12

Ziel 9.3 — Gewährleistung der vollständigen Einhaltung und Durchsetzung des Umwelthaftungssystems (d. h. der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung) in Bezug auf Verstöße gegen die biologische Vielfalt.


Die Umwelthaftung zielt darauf ab, die Person oder Organisation, die den Umweltschaden verursacht hat (der Verursacher), für die Behebung des von ihnen verursachten Schadens zur Kasse zu bitten (das Verursacherprinzip).

Mit der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 wird ein Rahmen für die Umwelthaftung geschaffen, der auf dem Verursacherprinzip beruht, um Umweltschäden zu verhindern und zu beheben. Das Grundprinzip dieser Richtlinie besteht darin, dass ein Betreiber, dessen Tätigkeit zu Umweltschäden geführt hat oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens besteht, für die Vermeidung oder Sanierung dieser Schäden finanziell haftbar gemacht werden muss. Es wird erwartet, dass diese Verordnung die Betreiber dazu veranlassen wird, Maßnahmen zu ergreifen und Verfahren zu entwickeln, um das Risiko von Umweltschäden so gering wie möglich zu halten, sodass ihre finanziellen Verbindlichkeiten verringert werden.

Mit der Richtlinie wird eine umfassende Haftungsregelung für Umweltschäden eingeführt. Insbesondere wird eine umfassende Regelung für Schäden an wertvollen Bestandteilen der biologischen Vielfalt — geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen —, an Wasser und Land sowie an Dienstleistungen eingeführt, die durch diese natürlichen Ressourcen erbracht werden.

Es wurde eine ständige Arbeitsgruppe eingerichtet, der die regionalen und föderalen Behörden angehören, um bis zu einem gewissen Grad und unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Behörden eine angemessene und kohärente Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen.

Die nationalen Gesetze über die Haftung für Schäden, die durch umweltgefährdende Tätigkeiten verursacht werden, werden sich daher von der allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelung unterscheiden, da sie nicht den klassischen Bereich von Schäden (menschliche Gesundheit oder Eigentum) betreffen, sondern auch Schäden an biologischer Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen sowie Land- oder Wasserschäden abdecken. Dies wird die betroffenen Parteien dazu ermutigen, mehr Vorkehrungen für den Schutz der biologischen Vielfalt zu treffen.

Eine der Hauptschwierigkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie betrifft jedoch die Bewertung der Schäden an der biologischen Vielfalt, und dies muss unter Berücksichtigung der Kosten der Wiederherstellung oder der Kosten alternativer Lösungen erfolgen, falls eine Wiederherstellung nicht möglich ist.

Dies sollte bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht berücksichtigt werden.