Andere

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Veröffentlicht auf
2023 Jun 12

Ziel 3.7 — Invasive gebietsfremde Arten (IAS) und Verbreitungswege werden identifiziert und priorisiert, prioritäre Arten werden kontrolliert oder ausgerottet, und es werden Maßnahmen getroffen, um ihre Einschleppung und Ansiedlung zu verhindern.


Biologische Invasionen sind nach dem Verlust natürlicher Lebensräume weltweit (und in Belgien) die zweitwichtigste Ursache für das Aussterben von Arten. Organismen können absichtlich oder unbeabsichtigt außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingeschleppt werden. Dazu gehören krankheitserregende Viren, Bakterien, Pilze, Algen, Moose, Farne, Blütenpflanzen, Wirbellose und Wirbeltiere. Wenn sie invasiv sind, können sie Umweltschäden verursachen und sich nachteilig auf Gesundheit, Wirtschaft und Sicherheit auswirken.

IAS haben negative Auswirkungen auf einheimische Arten und können tiefgreifende negative Auswirkungen auf das Funktionieren von Ökosystemen haben.

Auf wirtschaftlicher Ebene können sie unter anderem die Ernteerträge negativ beeinflussen, Wasserwege blockieren und zu Problemen der öffentlichen Gesundheit führen (sie können Überträger von Parasiten und Krankheiten sein oder allergene Substanzen und Toxine produzieren). Oft verursachen sie erhebliche Verwaltungskosten, um ihre Entwicklung einzuschränken, ihre Schäden zu begrenzen oder die Ökosysteme wiederherzustellen.

Der Bedrohung der biologischen Vielfalt durch gebietsfremde Arten in Belgien wird in der NBS im Rahmen des operativen Ziels 3.7, aber auch anderer operativer Ziele (2.3, 5.7, 7, 8.3) begegnet, die sich mit dem Binnen- und Außenhandel befassen und deren Umsetzung von zehn Grundsätzen geleitet wird, darunter dem Vorsorgeansatz und dem Verursacherprinzip (siehe Teil III der NBS).

Dieses Ziel steht im Einklang mit Artikel 8h der CBD (1992), ergänzt durch das Aichi-Ziel 9 (2010), sowie mit dem Ziel 5 der EU-Biodiversitätsstrategie (2011). Auf internationaler Ebene hat die CBD Leitprinzipien ausgearbeitet, um die Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Einführung von IAS zu verhindern, neu eingeführte IAS frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Abschwächung bereits bestehender IAS zu ergreifen (CBD-Beschluss VI/23).


Um Regeln zur Verhütung, Minimierung und Abschwächung der schädlichen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten (IAS) festzulegen, trat die EU-Verordnung 1143/2014 am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Verordnung sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die für alle Organismen gelten, die auf der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung aufgeführt sind.


Auf europäischer Ebene erfolgt die tatsächliche Umsetzung der Verordnung durch zwei Hauptgremien:

  • Das wissenschaftliche Forum der EU für gebietsfremde Pflanzenarten, das sich aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern der Wissenschaft zusammensetzt, berät zu allen wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung, insbesondere zu der Frage, ob weitere Arten, die in die Liste von EU-weiter Bedeutung aufgenommen werden sollen, und die damit verbundenen Risikobewertungen solide und zweckdienlich sind.
  • Der EU-Ausschuss für gebietsfremde Pflanzenarten, der sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzt, erörtert, ob die vorgeschlagenen Arten die Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllen. Jede Aktualisierung der Unionsliste bedarf der positiven Stellungnahme des IAS-Ausschusses.


Die Umsetzung der EU-Verordnung über IAS basiert auf einer engen Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedstaaten. Konkret unterliegen die Arten, die auf der Liste von EU-weit besorgniserregenden Arten stehen, den in der Verordnung festgelegten Beschränkungen und Maßnahmen. Dazu gehören Beschränkungen in Bezug auf Haltung, Einfuhr, Verkauf, Zucht und Anbau. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Maßnahmen gegen Wege der unbeabsichtigten Einschleppung zu ergreifen, Maßnahmen zur Früherkennung und raschen Tilgung dieser Arten zu ergreifen und die Arten zu verwalten.


In Belgien fällt die Umsetzung der Verordnung in die Zuständigkeit des Bundesstaats und der Regionen. Für die Umsetzung dieser Verordnung in Belgien wurde daher eine Kooperationsvereinbarung ausgearbeitet, die derzeit zwischen den föderierten Einrichtungen gebilligt wird. Mit der Kooperationsvereinbarung werden drei offizielle nationale Strukturen geschaffen:


  • Der Wissenschaftliche Rat für IAS, der sich aus wissenschaftlichen Experten zusammensetzt, die den Nationalen Ausschuss für IAS beraten.
  • Der Nationale Ausschuss für IAS, der sich aus Entscheidungsträgern zusammensetzt, die den Standpunkt Belgiens zur Unionsliste und deren Aktualisierung ausarbeiten und verabschieden (die Position Belgiens wird dann im EU-Ausschuss für IAS mit den anderen Mitgliedstaaten geteilt).
  • Das Nationale Wissenschaftliche Sekretariat für IAS, das den Wissenschaftlichen Rat bei der Beantwortung von Fragen des Nationalen Ausschusses für IAS unterstützt.

Gemäß Artikel 13 der IAS-Verordnung der EU sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, Wege der unbeabsichtigten Einschleppung gebietsfremder invasiver Arten von unionsweiter Bedeutung zu identifizieren und zu priorisieren. Für die 49 bislang aufgeführten invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung wurden auf belgischer Ebene vorrangige Wege der unbeabsichtigten Einschleppung identifiziert. Auf dieser Grundlage wird derzeit eine Reihe von Aktionsplänen ausgearbeitet, um den ermittelten vorrangigen Einfallspfad anzugehen. Belgien wird diese Aktionspläne für sein Hoheitsgebiet erstellen und umsetzen und so weit wie möglich auf der entsprechenden regionalen/föderalen Ebene koordinieren.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten eine Entscheidung über die Verwaltungsoptionen treffen. Zu diesem Zweck führte Belgien 2018 eine Bewertung der Verwaltbarkeit durch. Das Projekt stützt sich auf Experten, um die Durchführbarkeit von Managementstrategien für Arten der Unionsliste anhand einer Anpassung des Non-Native Risk Management Scheme (NNRM) von Booy et al. (2017) https://link.springer.com/article/10.1007/s10530-017-1451-z/fulltext.html zu bewerten. Arten, von denen angenommen wird, dass sie sich in Belgien nicht ansiedeln können, sind von der Untersuchung ausgeschlossen. Das NNRM verwendet semiquantitative Reaktions- und Konfidenzwerte zur Bewertung von sieben Schlüsselkriterien, die mit der Durchführbarkeit des Managements einer invasiven Art zusammenhängen: Wirksamkeit, Praktikabilität, Kosten, Auswirkungen, Akzeptanz, Zeitfenster und Wahrscheinlichkeit einer erneuten Invasion. Der Ansatz wurde leicht an die Bedürfnisse und die Praxis in Belgien angepasst. Die Durchführung dieser Bewertung wurde vom belgischen IAS-Rat und dem IAS-Ausschuss vereinbart und formalisiert und hat folgende Ziele: 1) Unterstützung der Umsetzung der EU-Vorschriften in Belgien; 2) Bereitstellung einer soliden Faktenbasis für Entscheidungen über das IAS-Management durch ein transparentes, wiederholbares Verfahren; 3) Bereitstellung einer Faktenbasis für Ausnahmen von der Verpflichtung zur raschen Reaktion (Artikel 18); 4) Bereitstellung eines Instruments zur strukturierten Entscheidungsfindung für das IAS-Management durch einen partizipativen Ansatz der belgischen Expertengemeinschaft auf IAS. Das Ergebnis der aktuellen Bewertung der Verwaltbarkeit unterstützt daher den Entscheidungsprozess, stellt aber in keiner Weise eine Empfehlung des Managements dar.

Die Kommission wird auch prüfen, wie zusätzliche Belange der biologischen Vielfalt besser in die neuen Pflanzen- und Tiergesundheitsregelungen integriert werden können.

Als Vertragspartei der Berner Konvention (Europarat) sollte Belgien die spezifischen Berner Empfehlungen zu IAS-Themen umsetzen, einschließlich Artikel 11, 2 b), der besagt, dass jede Vertragspartei Maßnahmen ergreifen sollte, um die Einschleppung nicht heimischer Arten strikt zu kontrollieren. Zur Umsetzung dieser Bestimmung verabschiedete der Ständige Ausschuss eine gesamteuropäische Strategie zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten, in der unter anderem empfohlen wird, unter Berücksichtigung der oben genannten gesamteuropäischen Strategie (Empfehlung Nr. 99/2003) nationale Strategien für gebietsfremde Arten auszuarbeiten und umzusetzen.

Die integrierte Behandlung des IAS-Themas ist in Belgien aufgrund seines komplexen institutionellen Rahmens, der zu einer Aufteilung und Fragmentierung der Kompetenzen in Fragen führt, die verschiedene Aspekte der IAS betreffen (z. B. Umwelt, Gesundheit und Landwirtschaft), eine besondere Herausforderung. Um dieses Problem anzugehen und den verschiedenen Verpflichtungen in Bezug auf gebietsfremde Arten aus Verträgen nachzukommen, deren Vertragspartei Belgien ist, müssen dringend konkrete Maßnahmen ergriffen und erforderlichenfalls von und zwischen allen zuständigen Behörden koordinierte Aktionspläne ausgearbeitet werden.

Das TriAS-Projekt wird derzeit durchgeführt. Es zielt darauf ab, die Entwicklung gebietsfremder Arten von Jahr zu Jahr dynamisch zu verfolgen, neu auftretende Arten zu identifizieren, ihr aktuelles und zukünftiges Risiko zu bewerten und die Politik in einem nahtlosen datengestützten Arbeitsablauf rechtzeitig zu informieren. Eines, das auf offenen Wissenschafts- und offenen Dateninfrastrukturen aufbaut. Durch die Verwendung internationaler Biodiversitätsstandards und -einrichtungen gewährleistet TRIAS Interoperabilität, Wiederholbarkeit und Nachhaltigkeit. Dadurch kann der Prozess an zukünftige Anforderungen in einer sich entwickelnden IAS-Politiklandschaft sowohl auf lokaler als auch auf internationaler Ebene angepasst werden.