Andere

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Veröffentlicht auf
2023 Jun 12


Aktivitäten mit potenziellen negativen Auswirkungen müssen identifiziert und untersucht werden, um die genauen Ursachen und Auswirkungen dieser Aktivitäten auf die biologische Vielfalt zu ermitteln. Diese Analysen werden es ermöglichen, Lösungen (einschließlich besserer Alternativen) zu finden, mit denen die Auswirkungen sektoraler Politiken auf die biologische Vielfalt vermieden oder minimiert werden können.

Aktivitäten, die sich potenziell positiv auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt auswirken, müssen gefördert werden. Frühe Diskussionen zwischen den Sektoren und Experten für Biodiversität könnten dazu beitragen, solche „Win-win-Situationen“ zu identifizieren und die positiven Interaktionen zu verbessern.

Durch klare und rechtsverbindliche Regeln sollten die zuständigen Behörden keine Projekte und Pläne genehmigen, die zu irreversiblen Schäden an den vorrangigen Bestandteilen der biologischen Vielfalt führen würden, es sei denn, dies ist aus zwingenden Gründen des großen öffentlichen Interesses gerechtfertigt.

Daher müssen die Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und zur strategischen Umweltprüfung (SUP) Biodiversitätskriterien beinhalten und sollten auf relevante nationale Politikdokumente wie die belgische Biodiversitätsstrategie, das CBD und Konventionen und Abkommen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt Bezug nehmen. In diesem Zusammenhang sollten die von der Europäischen Kommission (2013) im Rahmen der UVP- und SUP-Richtlinien (siehe unten) herausgegebenen Leitfäden zur Einbeziehung des Klimawandels und der biologischen Vielfalt in die UVP und die SUP-Richtlinie umgesetzt werden (siehe unten).

Zur Förderung einer partizipativen Umweltpolitik ist es wichtig, die strategische Planung (Bewertung der Auswirkungen umweltbezogener Pläne und Programme) mit der Beteiligung der Öffentlichkeit zu verknüpfen, wie es die europäischen Richtlinien vorschreiben.

Das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo, 1991) und sein Protokoll und seine Änderungen enthalten die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die Umweltauswirkungen bestimmter Aktivitäten in einer frühen Phase des Planungsprozesses zu prüfen. Es legt auch die allgemeine Verpflichtung der einzelnen Staaten fest, sich bei allen geplanten Großprojekten, die voraussichtlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt über nationale Grenzen hinweg haben werden, zu informieren und einander zu konsultieren.

Die Bewertung der Auswirkungen von Projekten und Plänen auf die biologische Vielfalt ist bereits im europäischen Rechtsrahmen vorgesehen:

- Die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde dreimal geändert und durch die Richtlinie 2011/92/EU kodifiziert. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Projekte, bei denen aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.

- Gemäß Artikel 6 der Habitat-Richtlinie müssen alle Pläne oder Projekte, die allein oder in Kombination mit anderen Plänen oder Projekten voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet haben, einer angemessenen Prüfung unterzogen werden.

- Die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (2001/42/EG) schreibt vor, dass bestimmte Pläne und Programme des öffentlichen Sektors einer systematischen Umweltprüfung unterzogen werden. In der SUP-Richtlinie wird die biologische Vielfalt ausdrücklich als ein Thema erwähnt, über das im Umweltbericht berichtet werden muss.

Diese Bestimmungen wurden in den belgischen föderalen und regionalen Rechtsrahmen umgesetzt. Den Initiatoren relevanter Projekte, Pläne und Programme müssen jedoch Leitlinien an die Hand gegeben werden, damit sie beurteilen können, ob ihre Projekte, Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben werden und falls ja, ob sie einer SUP unterliegen sollten (z. B. Entwicklung von Leitlinien oder Einsetzung eines beratenden Ausschusses, dem Experten für biologische Vielfalt angehören). Darüber hinaus könnte in dieser Hinsicht auch eine Reihe von Kriterien für Aspekte der biologischen Vielfalt nützlich sein, die bei der Umweltprüfung, d. h. im Bewertungsbericht, zu berücksichtigen sind.