Andere
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2023 Jun 12Ziel 4.3.1 — Förderung von Maßnahmen, die die biologische Vielfalt fördern, im Rahmen der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).
Die laufende GAP-Reform sieht die Einführung einer Zahlung für klima- und umweltverträgliche landwirtschaftliche Praktiken im Rahmen der Direktzahlungsregelung, der Ökologisierung, vor. Ab dem 1.1.2015 werden 30% der Haushaltsausstattung für Direktzahlungen für diese Art von verbindlichen Maßnahmen bereitgestellt. Mit der Zahlung wird die Lieferung von öffentlichen Umweltgütern belohnt, die über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen hinausgehen und eine nachhaltige Produktion fördern. Landwirte, die Zahlungen aus der ersten Säule erhalten, erhalten die Ökologisierungszahlung (außer für ökologische Betriebe und kleine Betriebe), wenn sie die drei grundlegenden Maßnahmen einhalten:
- Erhaltung von Dauergrünland
- Diversifizierung der Nutzpflanzen
- Beibehaltung einer „ökologischen Vorrangfläche“ von mindestens 5% der Ackerfläche des Betriebs für landwirtschaftliche Betriebe mit einer Ackerfläche von mehr als 15 Hektar. Die Kommission kann auf der Grundlage eines Kommissionsberichts aus dem Jahr 2017 vorschlagen, diese Zahl auf 7% zu erhöhen, indem sie einen neuen Legislativvorschlag vorlegt. Diese Maßnahme kann zum Aufbau einer grünen Infrastruktur beitragen.
Bei der Halbzeitüberprüfung der GAP im Jahr 2002 wurde beschlossen, dass die im Rahmen der GAP für den gesamten Betrieb geleisteten Zahlungen durch eine Reihe verbindlicher Cross-Compliance-Anforderungen ergänzt werden sollten, die Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Pflanzen- und Tiergesundheit sowie Tierschutz umfassen. Als Voraussetzung für die vollständige Gewährung der GAP-Direktzahlungen sollten Landwirte ein Mindestniveau an Umweltstandards einhalten und die landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten. Im Zuge der laufenden GAP-Reform wurde die Liste dahingehend vereinfacht, dass Vorschriften, für die es keine klaren und kontrollierbaren Verpflichtungen für Landwirte gibt, ausgeschlossen wurden. Die GAP schreibt den Rahmen von Cross-Compliance-Kriterien vor. Als Mitgliedstaat hat Belgien nur einen begrenzten Spielraum bei der Festlegung seiner Mindestanforderungen an einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.
Die Cross-Compliance-Kriterien betreffen die Erhaltung von Lebensräumen durch ökologisch bewirtschaftete Natura-2000-Gebiete und den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen. Diese Cross-Compliance-Kriterien basieren auf Artikeln, die aus spezifischen europäischen Richtlinien wie der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG und der Vogelschutzrichtlinie 2009/147 hervorgegangen sind. Zu den Anforderungen an einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehört unter anderem die Erhaltung von Landschaftselementen.
Dieses operationelle Ziel zielt darauf ab, Behörden und Landwirte dazu anzuregen, die Ökologie-Zahlung und die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen so umzusetzen, dass ein echter Gewinn für die biologische Vielfalt erzielt wird.