Andere

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Veröffentlicht auf
2023 Jun 12

Ziel 3.8 — Festlegung der Rahmenbedingungen und Bedingungen, um sicherzustellen, dass kein Nettoverlust an biologischer Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen entsteht.


Das Vergütungsprinzip ist in den zehn Leitprinzipien für die Umsetzung der NBS enthalten (siehe Teil III). Der Ausgleich für verschlechterte Lebensräume ist zwar in der Vogelschutz- und Habitatrichtlinie der EU im Fall von Schäden an Natura 2000 gesetzlich vorgeschrieben, es gibt jedoch keine ausdrückliche EU-Vorschrift zum Ausgleich unvermeidlicher Restauswirkungen auf Arten, Lebensräume und Ökosystemdienstleistungen, die nicht unter Natura 2000 fallen, was zu Nettoverlusten führt. Die Umwelthaftungsrichtlinie deckt keine Schäden an geschützten Arten, Lebensräumen und damit verbundenen Dienstleistungen ab, wenn sie durch einen Plan oder eine Genehmigung gemäß den EU- oder nationalen Naturschutzgesetzen genehmigt wurden. Daher sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um ein umfassenderes Konzept zur Vermeidung von Nettoverlusten in Bezug auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen zu fördern, wenn Schäden durch einen genehmigten Plan oder ein genehmigtes Projekt verursacht werden (EU-Biodiversitätsstrategie, Aktion 7).

Belgien wird die Arbeit der Kommission (im Rahmen des gemeinsamen Umsetzungsrahmens der EU) aufmerksam verfolgen, um den Grundsatz „kein Nettoverlust“ und seinen Anwendungsbereich klar zu definieren und sicherzustellen, dass ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die biologische Vielfalt und die Ökosystemdienstleistungen zu erhalten und gleichzeitig jegliche Abdriftung/Missbrauch zu vermeiden, und Vorschläge für seine Umsetzung im Land unterbreiten. Um eine echte Gleichwertigkeit zwischen Ökosystemen und Dienstleistungen sicherzustellen, wird Belgien die Empfehlungen aus der Literatur überprüfen und bei der Festlegung der Leitlinien für die Umsetzung des Grundsatzes „kein Nettoverlust“ im Land berücksichtigen.

Laut Born et al. (2012) sollten Ausgleichs- oder Ausgleichsmechanismen unter anderem die folgenden Prinzipien berücksichtigen:



  • In jedem Fall sollten gemäß dem Grundsatz der Vorbeugung (siehe Teil III) der Schaden und sein Ausgleich nur genehmigt werden, wenn keine andere vernünftige Alternative gefunden werden kann, um die Ziele des Schadensplans oder -projekts zu erreichen, und nachdem die geeigneten Minderungsmaßnahmen getroffen wurden. Die Behörden sollten daher die zu ergreifenden Maßnahmen nach der folgenden Hierarchie auswählen: vorrangig Vermeidungsmaßnahmen, dann Minderungsmaßnahmen (Minimierung) und schließlich, als letztes Mittel, notwendige Ausgleichsmaßnahmen.